Das Landratsamt Eichstätt hat hierfür eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Diese Ausnahmeregelung ist bis zum 31.08.2023 befristet.
Voraussetzung für eine befristete Wiederinbetriebnahme ist, dass die Holzfeuerungsanlage noch nicht abgebaut wurde und dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.
Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.
Die entsprechenden Formulare für den Notbetrieb stehen beim Landratsamt Eichstätt neben der Allgemeinverfügung unter folgendem Link zum Download zur Verfügung: Hier dann den Link einfügen
Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen.
Weitere Infos und die genaue Vorgehensweise finden Sie hier:
Formular Notbetrieb Einzelraumfeueranlage
Formular Notbetrieb zentrale Heizungsanlage
Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen